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Die missachtete Konstitution

Schoeneburg-Rede-CSD

Vor 30 Jahren erarbeitete der »Runde Tisch« der DDR den Entwurf für eine neue Verfassung. Die Mehrheit der Volkskammerabgeordneten betrachten sie als störend auf dem Weg zur »Einheit«

Von Volkmar Schöneburg – Junge Welt

Die Frage ist, ob es nicht etwas Moderneres gibt, als den Zirkus der Parteien, eine Demokratie der Basis, eine Demokratie, die Lösungen für alle will. Freizügig und selbstbewusst, solidarisch in sich und mit der Natur und mitdenkend mit der Welt.

Volker Braun, Herbst 1989

Dreißig Jahre nachdem die Volkskammer den »Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes« (GG) erklärt hatte, was zugleich die Totalabwicklung des antikapitalistischen staatlichen Gegenentwurfs bedeutete, wird dieser Weg durch die herrschende Politik immer noch als alternativlos dargestellt. Von daher ist es umso wichtiger, die Erinnerung an das Unterbliebene, das Verschüttete, das nicht Gewagte, das Mögliche wach zu halten. »Was wir nicht zustande gebracht haben, müssen wir überliefern«, schrieb Ernst Bloch. Von daher soll an dieser Stelle über das Schicksal des fast vergessenen Entwurfs der Verfassung des Runden Tisches berichtet werden, der im April 1990 der Volkskammer zugeleitet worden war.

Es nimmt nicht Wunder, dass die Protagonisten des historischen Herbsts 1989 in der DDR die Verfassungsfrage stellten. Die Bürgerbewegungen sahen die Existenz der DDR zu diesem Zeitpunkt immer noch als legitim an. Aber es galt, den Sozialismus anders zu denken als die herrschende Politbürokratie. Den Bürgerbewegungen ging es darum, den »vormundschaftlichen Staat« (Rolf Henrich) der öffentlichen Kontrolle zu unterziehen und zu demokratisieren. Mit dieser Zielsetzung fanden sie sich durchaus in Übereinstimmung mit den Reformkräften innerhalb der SED. So forderten die Autoren des Projekts »Moderner Sozialismus« an der Berliner Humboldt-Universität um Michael Brie und Rainer Land, aber auch Rechtswissenschaftler der Akademie der Wissenschaften um Karl-Heinz Schöneburg und Uwe-Jens Heuer einen Parteienpluralismus, die Akzeptanz der Basisaktivitäten der Bürger oder die Einklagbarkeit der Grundrechte. Die Intentionen der Bürgerbewegten und Reformsozialisten hat Volker Braun im November 1989 auf den Punkt gebracht: »Volkseigentum + Demokratie, das ist noch nicht probiert, noch nirgends in der Welt. Das wird man meinen, made in GDR. Die Verfügungsgewalt der Produzenten.« Es bestand unbeachtet von Differenzen in einzelnen Fragen Einigkeit darüber, dass es für das Ziel einer an Haupt und Gliedern erneuerten DDR einer neuen Verfassung bedarf. Gesellschaftsgestaltung im Rahmen einer Verfassungsdebatte war das Ziel.

Eine unabhängige DDR

Insofern war es nur folgerichtig, dass der Zentrale Runde Tisch auf seiner Sitzung am 7. Dezember 1989 beschloss, sofort mit der Erarbeitung einer neuen Verfassung zu beginnen. Der Runde Tisch, an dem alle damals politisch relevanten Kräfte der DDR saßen, war eine Vermittlungsstelle, die der Opposition Einfluss auf exekutive und legislative Prozesse einräumte und zugleich der delegitimierten Staatsmacht hilfsweise jene Autorität verlieh, der sie mittlerweile vollkommen entbehrte. Die vom Runden Tisch einberufene Arbeitsgruppe »Neue Verfassung«, in der jede Gruppe aus dem Plenum des Runden Tisches eine Stimme besaß – vom »Neuen Forum« bis zur CDU – und dem eine Expertengruppe von Staatsrechtlern aus Ost und West (darunter Ulrich K. Preuß, Rosemarie Will und K.-H. Schöneburg) zur Seite stand, nahm unverzüglich ihre Arbeit auf. Der Entwurf einer Verfassung sollte der im Mai zu wählenden Volkskammer vorgelegt und dann über eine Volksdiskussion und einen Volksentscheid angenommen werden. Durch das Vorziehen der Volkskammerwahl auf den 18. März 1990 musste die Arbeitsgruppe ihre Arbeit beschleunigen. Ein erster Entwurf wurde dem Runden Tisch am 12. März 1990 vorgelegt, der in seiner letzten Sitzung am selben Tag beschloss: »Dieser Verfassungsentwurf des Runden Tisches ist in die Debatte um eine neue deutsche Verfassung gem. Art. 146 GG einzubeziehen.« Artikel 146 GG besagte, dass das GG seine Gültigkeit an dem Tage verliere, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Der Entwurf ist deshalb auch als Vermächtnis des Runden Tisches bezeichnet worden. Das Verfassungsdokument wurde im April der Öffentlichkeit vorgestellt und am 5. April 1990 dem Ministerpräsidenten übergeben.

Verfassungen markieren eine Kompromissstruktur im geschichtlichen Raum. Diese Erkenntnis spiegelt sich auch im Entwurf der Verfassung des Runden Tisches wider. Grundkonsens der Autoren war es jedoch, die Identität der DDR als einen unabhängigen Staat zu behaupten. Diese Identität sollte sich vor allem auf die Erfahrungen der demokratischen Selbstermächtigung der Bürgerinnen und Bürger im Herbst 1989 und die sozialen Leistungen der DDR gründen. Daneben lehnte sich der Entwurf vor allem bezüglich der Rechtsstaatlichkeit an das Bonner GG an. Mit der neuen Verfassung sollte die DDR zugleich in die Lage versetzt werden, an den durch die Grenzöffnung am 9. November 1989 wahrscheinlich gewordenen Verhandlungen mit der BRD um eine staatliche Einigung mit einer autonomen, unabhängigen Position auf Augenhöhe teilnehmen zu können.

Das erste Faszinosum dieses Verfassungsentwurfs ist bereits das Staatssymbol: Schwerter zu Pflugscharen, ergänzt durch die Präambel aus der Feder von Christa Wolf. Da heißt es: »(E)ingedenk der Verantwortung aller Deutschen für ihre Geschichte und deren Folgen, (…) gründend auf der revolutionären Erneuerung, entschlossen, ein demokratisches und solidarisches Gemeinwesen zu entwickeln, das Würde und Freiheit des Einzelnen sichert, gleiches Recht für alle gewährleistet, die Gleichstellung der Geschlechter verbirgt und unsere natürliche Umwelt schützt, geben sich die Bürgerinnen und Bürger der DDR diese Verfassung.«

Das Großartige an diesem Dokument war der Versuch, das, was sich im Oktober/November 1989 von Unten an Umbrüchen vollzogen hatte, in eine verfassungsrechtliche Form zu gießen. Es ging darum, wie es Wolfgang Ullmann (»Demokratie jetzt«) ausdrückte, dass in Worte zu kleiden, was auf der Berliner Großdemonstration am 4. November 1989 erlebt worden war. Insofern ist der Menschenrechtsteil des Entwurfs ein klares Bekenntnis zur Basisdemokratie. Bürgerkomitees, Bürgerbewegungen, Interessengemeinschaften sollte das Recht eingeräumt werden, sich in den staatlichen Willensbildungsprozess einzubringen bzw. diesen zu kontrollieren. Dem GG ist solcher Art Basisdemokratie fremd, weshalb auch in der Diskussion um diesen Passus CDU und SPD Widerstand leisten.

Das Bekenntnis zur Basisdemokratie führte auch dazu, dass Sperrklauseln im Entwurf nicht verankert wurden, hingegen aber eine Volksgesetzgebung verfassungsrechtlich geregelt wurde. Auch solche Institute sucht man im GG vergeblich. In den Beratungen zum GG 1948/49 wurde hinsichtlich der Legitimation der Vernachlässigung basisdemokratischer Elemente eine konstruierte Vergangenheit herangezogen. Aber weder die Macht des Volkes, noch die Plebiszite – die beiden Volksabstimmungen in der Weimarer Republik zur Fürstenenteignung (1926) und zum Youngplan (1929) waren bekanntlich gescheitert – haben die Republik von Weimar ruiniert, wie in den Debatten um das GG kolportiert wurde.

Einheit der Menschenrechte

Der Entwurf macht auch Ernst mit der Einheit der Menschenrechte. Er regelt die politischen Freiheitsrechte wie soziale Rechte (Recht auf soziale Sicherung, auf unentgeltliche Bildung und Ausbildung, auf angemessenen Wohnraum, Teilhaberechte im Bereich der Arbeit). Um diesen Anspruch richtig zu gewichten, lohnt ein Blick in das gegenwärtig geltende GG. Das bekennt sich zwar zu den Menschenrechten, regelt aber nur die elementaren Bürgerrechte. Soziale Grundrechte sieht es nicht vor, obwohl das Sozialstaatsgebot zu dem mit einer Unveränderbarkeitsklausel versehenen Kern des GG zählt. Dieser gewollte Zustand entspricht dem Ungleichgewicht zwischen dem Rechts- und Sozialstaat in unserer Verfassungsordnung. Interessen dominieren auch hier die Ideen. Denn es ist ein liberal-kapitalistisches Axiom, dass der Sozialstaat der angeborene Feind des Rechtsstaates sei. In der DDR verhielt es sich genau umgekehrt. Während die sozialen Menschenrechte garantiert waren, standen die Freiheitsrechte allenfalls auf dem Papier.

Dabei ist die Einheit von sozialen und politischen Grundrechten als als gleichrangige Menschenrechte ein Gebot des Völkerrechts, wie es sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) und aus den beiden Internationalen UN-Pakten über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale sowie kulturelle Rechte von 1966 ergibt. Denn es bleibt, um mit Hegel zu sprechen, eine »leere Abstraktion« oder nur die halbe Miete, die Würde des Menschen für unantastbar zu erklären (Art. 1 GG), ohne zugleich die materiellen und intellektuellen Voraussetzungen dieser Würde sicherzustellen. Wirkliche Freiheit impliziert die Bedingungen ihrer Verwirklichung. Es ist diese Erkenntnis, auf der die Menschenrechtskonzeption der Verfassung des Runden Tischs basiert.

Die Autoren des Entwurfs nahmen nicht nur die aus dem GG bekannten Freiheitsrechte in den Text auf, sondern schufen auch hier neues. So wurde im Kontext des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit das Recht der Frauen auf selbstbestimmte Schwangerschaft, das in der DDR seit 1972 bestand, normiert. Festgeschrieben wurden zudem das Kommunalwahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer, der Schutz nichtfamiliärer Lebensgemeinschaften und der Schutz der natürlichen Umwelt mit der Möglichkeit der Verbandsklage. Besonderen Schutz sollten das persönliche und das genossenschaftliche Eigentum genießen. Für das Eigentum an Grundstücken sieht der Entwurf Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Größe vor.

Wohl überlegt sind auch die Übergangsbestimmungen. Zu den umstrittenen Eigentumsverhältnissen auf Grund der Bodenreform bestimmt der Entwurf, dass die Eigentumsbeziehungen, die in Übereinstimmung mit dem Recht der DDR erfolgten, als wirksam anzusehen seien. Selbst bei unwirksamen Wohnungsübertragungen regelt der Entwurf lediglich Entschädigungsansprüche. Wären diese Artikel in Kraft gesetzt worden, wäre dem fast schrankenlosen Abfluss des Eigentums an Grund und Boden von Ost nach West, der Rückgabe vor Entschädigung, dem Bauernlegen und der rücksichtslosen staatlichen Landnahme in den Jahren nach 1990 ein Riegel vorgeschoben worden.

Ablehnung im Parlament

Nachdem der Verfassungsentwurf dem Ministerpräsidenten übergeben worden war, verteilte die Arbeitsgruppe »Neue Verfassung« noch etwa 400 Exemplare des Dokuments an die Fraktionen der Volkskammer. Die Behandlung des Entwurfs durch das Parlament war jedoch beschämend. Auf der dritten Tagung der Volkskammer am 19. April 1990 war der Verfassungsentwurf des Runden Tisches Gegenstand der Diskussion innerhalb einer aktuellen Stunde. Es stellte sich heraus, dass die 400 Exemplare in den meisten Fraktionen gar nicht an die Abgeordneten verteilt worden waren. In der Debatte führte Gerd Poppe (»Initiative für Frieden und Menschenrechte«), selbst Mitglied der Arbeitsgruppe, aus, dass erst eine neue Verfassung die Grundlage bilde für den auf Volkssouveränität basierenden Rechtsstaat. Ähnlich wie Poppe argumentierte der Staatsrechtler Gerhard Riege (PDS), den zwei Jahre später der Hass, der ihm im Deutschen Bundestag entgegenschlug, in den Freitod trieb. Riege brachte seine Genugtuung darüber zum Ausdruck, dass der Entwurf von einem demokratischen und humanistischen Grundgestus durchdrungen sei und jene positiven und negativen Erfahrungen aus 40 Jahren DDR verarbeitet habe. Der Entwurf sei unverzichtbar, so Riege, für einen gleichberechtigten Einigungsprozess und ein Angebot für eine Verfassung des geeinten Deutschland. Doch die Mehrheit der Parlamentarier bezog eine ablehnende Haltung, ohne sich inhaltlich mit dem Text zu beschäftigen. Eine Verfassungsdiskussion würde wie ein »demokratischer Ballast« im »Hauruckverfahren« zur deutschen Einheit wirken und zu viel eigenständige Identität der DDR begründen, so die Argumentation für einen Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des GG nach Artikel 23 eben jener bundesdeutschen Verfassung. Der Antrag auf Beratung des Entwurfes wurde dann in der fünften Sitzung der Volkskammer am 28. April, nach einigen Geschäftsordnungstricks der SPD-Politiker Reinhard Höppner (Vizepräsident der Volkskammer) und Richard Schröder (Fraktionsvorsitzender der SPD), mit 179 zu 167 Stimmen abgelehnt. Damit erreichte der Entwurf nicht einmal den Verfassungsausschuss der Volkskammer.

Die Bevölkerung sah das durchaus anders: eine Infas-Befragung im April 1990 ergab, dass nur neun Prozent eine Übernahme des GG wünschten, 38 Prozent sprachen sich für eine neue gesamtdeutsche Verfassung aus und 42 Prozent für die Schaffung einer eigenen neuen Verfassung. In kurzer Zeit wurden 230.000 Unterschriften für den Entwurf gesammelt. Vergebliche Mühe. Doch das kam nicht überraschend.

Rechtsverhältnisse sind Machtverhältnisse

»Rechtsverhältnisse sind in die Rechtsform übersetzte soziale Machtverhältnisse«, schrieb der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch. Das gilt auch für das Verfassungsrecht eines Staates, das durch die politische, wirtschaftliche und geistige Macht konstituiert wird. Im Frühjahr 1990 hatten sich die Machtverhältnisse in der DDR gegenüber dem Herbst des vorherigen Jahres gravierend geändert. Gemeinhin wird ja die Volkskammerwahl vom 18. März 1990 als einzige freie Wahl in der DDR gepriesen. Nach Auffassung des Soziologen Steffen Mau ist dieses Urteil jedoch zu relativieren. Denn es rangen zum Teil Parteien und Personen miteinander um die Wählergunst, die eigentlich gar nicht zur Wahl standen. Insbesondere die »Allianz für Deutschland«, der die CDU, die DSU und der »Demokratische Aufbruch« angehörten, sowie die SPD agierten ohne eigene Ideen und letztlich als Auftragnehmer westdeutscher Parteien und deren Interessen. Mau kommt zu dem Schluss, dass dieses Kapermanöver – die »Allianz für Deutschland« ging als klarer Sieger aus der Wahl hervor – die gerade aufkeimende DDR-Demokratie schon wieder zertrampelte. In diesem Zusammenhang hob Rosemarie Will in einem Interview 2015 hervor, dass die Demokratisierung den westdeutschen Strategen ein Dorn im Auge gewesen sei. Bei einer Annahme des Entwurfs, so Will, hätte die größere BRD nicht so einfach die Maßgaben der Einheit verordnen können. Also begab sich die frisch gewählte Mehrheit der Volkskammer eiligst auf den Beitritts- bzw. Anschlussweg: Deutschland einig Vaterland gemäß Artikel 23 GG. Damit war eine neue Verfassung für die DDR, aber auch eine neue gemeinsame Verfassung nach einer Vereinigung obsolet. Die Einheit als »feindliche Übernahme auf Wunsch der Übernommenen«, nennt dieses Phänomen Daniela Dahn. Für die DDR-Bürger hieß das, dass die Grundprinzipien des zukünftigen Zusammenlebens von der westdeutschen Seite vorgegeben wurden. Als funktionales Äquivalent für einen demokratischen Einigungsprozess auf Augenhöhe über eine Verfassungsgebung setzten die maßgeblichen Akteure auf die nationale Einheit. Das nationale Projekt, die Aufwertung von Herkunft und Zugehörigkeit überlagerte und verdrängte schließlich das demokratische Projekt des Herbstes 1989. Nicht nur Heiner Müller sprach von einer »nationalen Besoffenheit«, die um sich griff. Statt wir sind das Volk, hieß es nun: Wir sind ein Volk.

Mit dem Beitritt diktierte die Bundesrepublik (und die westdeutschen Kapitalinteressen) die Bedingungen der Abwicklung der DDR, quasi wie ein Insolvenzverwalter. Die negativen Folgen der völligen Anpassung Ostdeutschlands an Westdeutschland sind bekannt. Es wurde im politischen Transformationsprozess alles verdrängt, was der demokratische Umbruch 1989/90 in der DDR an Neuem hervorbracht hatte. Vielmehr erfolgte der vollständige Transfer des westdeutschen Institutionssystems, verbunden mit einem radikalen Elitenaustausch. Noch heute sind lediglich 1,7 Prozent der Ostdeutschen in Führungspositionen. Es kam zu einer fast flächendeckenden Deindustrialisierung mit dementsprechender Massenarbeitslosigkeit, zum Prinzip Rückgabe vor Entschädigung den Grund und Boden betreffend, zur Einführung eines politisch und ideologisch selektiven Rentenrechts und zur Aushebelung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots in politischen Strafprozessen. Der Sozialwissenschaftler Timm Kunstreich hat die soziale Gemengelage in den Jahren 1990 ff. auf den Begriff gebracht: Entwertung. Die Entwertungen betrafen alle Lebensbereiche der Ostdeutschen, ob nun Arbeit, Wohnen, Qualifikation, die Biografie, Lebensentwürfe oder Familienkonstellationen. Entwertungen, die alle mehr oder weniger trafen, egal ob sie in Loyalität oder in Opposition zur SED gestanden hatten. Heute, wo ein ungehemmter Neoliberalismus und ein globalisierter Kapitalismus bei einer Vielzahl von Menschen zu Kontrollverlusten, sozialen Unsicherheiten und sozialen Abstiegen führen, werden diese Entwertungen im Osten erneut regressiv-nationalistisch, durch rechtspopulistische Projektionen verarbeitet.

Chance verspielt

Ob dies alles hätte verhindert werden können, wenn der durch den Runden Tisch und Artikel 146 GG vorgezeichnete Weg in die deutsche Einheit beschritten worden wäre? Jedenfalls wäre der Gang der Ostdeutschen ein aufrechterer gewesen. Sie hätten auch nicht so mit dem GG gefremdelt. Staatsverfassungen lassen sich nämlich nicht auf Menschen wie Schösslinge auf Bäume pfropfen, wusste schon Wilhelm von Humboldt. Natürlich haben auch Verfassungsentwürfe ihre Wirkungsgeschichte, man denke etwa an die Jakobiner-Verfassung von 1793. Zudem umfasst der Verfassungsentwurf des Runden Tisches ein Gedankenmaterial, welches bei der Erarbeitung der Brandenburger Landesverfassung 1992 eine große Rolle spielte. Aber letztlich ist eine Chance verspielt worden. Denn Verfassungsdiskussionen, so der Rechtsphilosoph Hermann Klenner, stellen für diejenigen, die nicht in Macht und Wohlstand sitzen, die große Gelegenheit dar, den Status quo nach vorne zu verändern. Eine Gelegenheit, die 1990 verstrichen ist.


Volkmar Schöneburg ist promovierter Jurist. Er bekleidete von 2009 bis 2013 das Amt des Justizministers in Brandenburg. Von ihm erschien an dieser Stelle zuletzt: »Der strafende Staat«. Plädoyer gegen den Populismus in der Kriminalpolitik.