NSU-Untersuchungsausschuss, Plenum, Potsdam, Verfassungsschutz, Widerspruch

Verfassungsschutz kontrollieren, nicht ausbauen!

„Der Staat ist eine Mühle die muss mahlen
Der Staat braucht Feinde wie die Mühle Korn braucht
Der Staat der keinen Feind hat ist kein Staat mehr
Ein Königreich für einen Staatsfeind“
(Heiner Müller)

Die erste Parlamentsdebatte im neuen Jahr stand unter dem Motto: Wer hat die besten Ideen zum Ausbau des Verfassungsschutzes (VS). Zunächst erhitzte in der Fragestunde die selbstherrliche, den Haushaltsgesetzgeber ignorierende Aufstockung des Brandenburger VS um 27 Stellen durch den Innenminister die Gemüter. Dann folgte die Diskussion über den Antrag der CDU „Neustart Verfassungsschutz!“. Inhaltlich deckt sich der Antrag weitestgehend mit den Auffassungen des durch die SPD geführten Innenministeriums. Gefordert werden eine fast schrankenlose Ausweitung der Befugnisse und eine Aufstockung des Personals des VS. Wie man nach nunmehr fast dreijähriger Arbeit des Brandenburger NSU-Untersuchungsausschusses (UA) diese Forderungen erheben kann, bleibt schleierhaft. Denn die Erkenntnisse aus dem UA weisen in eine ganz andere Richtung.

Abschaffung des Spitzelwesens

Der Einsatz von fälschlicherweise Vertrauensleute genannten Spitzeln ist rechtsstaatlich unvertretbar und zudem ein untaugliches Mittel. Ein Beispiel soll das illustrieren. Der Brandenburger VS hatte im September 1998, also zwei Jahre vor dem ersten NSU-Mord, durch seinen Spitzel Carsten Szczepanski verlässliche Informationen darüber, dass die im Januar 1998 untergetauchten Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt auf der Suche nach Waffen waren, um Raubüberfälle zu begehen. Dabei wurden sie von namentlich bekannten Aktivisten der rechten Szene unterstützt. Ein Sachbearbeiter des VS schätzte dies folgerichtig als eine Form des Terrorismus ein. Trotzdem sind die Informationen lediglich mit anderen Geheimdiensten, nicht aber mit den zuständigen Staatsanwaltschaften geteilt worden. Das Brandenburger Verfassungsschutzgesetz sieht das jedoch zwingend vor. Damit ist die direkte Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, die vielleicht zur Ergreifung des Trios vor dem ersten Mord geführt hätten, verhindert worden. Die Ursache für dieses fatale Agieren liegt nicht etwa in einem persönlichen Versagen von Mitarbeitern, sondern in dem vom VS praktizierten Quellenschutz. Dieser steht dem Legalitätsprinzip, das zur Aufklärung von Straftaten zwingt, diametral entgegen. Die Auswirkungen dieses Prinzips zeigen sich auch in den vom UA aufgedeckten Warnungen der Spitzel vor Wohnungsdurchsuchungen oder in der Einflussnahme der Schlapphüte auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen V-Leute und deren Führer aus dem VS.

Darüber hinaus konnte der UA feststellen, dass die Spitzel, obwohl das Brandenburger Verfassungsschutzgesetz auch dies ausschließt, nicht selten angestiftet worden sind, Straftaten zu begehen. Manchmal auch unter Beteiligung von VS-Mitarbeitern. Zudem trugen die Spitzel zum Teil zur Radikalisierung der rechten Szene bei. Führt man sich all dies vor Augen, kann es eigentlich nur eine Konsequenz geben: Abschaffung des Spitzel(un)wesens. Sollte dies nicht realisierbar sein, müssen schärfere Grenzen für den Einsatz dieses nachrichtendienstlichen Mittels geschaffen werden (zuvorderst die Aufhebung des Quellenschutzes). Wohl wissend, dass der VS diese Grenzen im Zweifel überschreitet.

Aufrechterhaltung des Trennungsgebots zwischen Geheimdiensten und Polizei

Die Einführung von Abwehrzentren und Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf Bundesebene wurde als vermeintliche Lehre auch aus dem NSU-Skandal gefeiert. Dabei verkommt das verfassungsrechtliche Trennungsgebot zur bloßen Fassade. Das Gebot beinhaltet aufgrund ihrer unterschiedlichen Aufgaben und Befugnisse die organisatorische und sachliche Trennung von Polizei und Geheimdiensten, also auch das Verbot ihrer informationellen Verschmelzung. Dieses Gebot wurde von den Alliierten bei der Genehmigung des Grundgesetzes zum Verfassungsbestandteil erhoben. Das war eine historisch bedeutsame Konsequenz aus den bitteren Erfahrungen mit dem Reichssicherheitshauptamt und der Gestapo, die geheimdienstlich und gleichzeitig exekutiv-vollziehend tätig waren. Mit dem Trennungsgebot sollte eine undemokratische Machtkonzentration der Sicherheitsbehörden von vornherein unterbunden werden. Nun wird durch die CDU und SPD auch auf Landesebene einer noch engeren Verzahnung von VS und Polizei das Wort geredet. Dabei gingen alle Brandenburger VS-Skandale mit der Verletzung des Trennungsgebots einher. Auch hier soll nur ein Beispiel der Verdeutlichung dienen: Da nimmt der Referatsleiter Beschaffung des VS Anfang 2001 an allen polizeilichen Besprechungen zur Aufklärung der Straftaten der „Nationalen Bewegung“, einer rechten Organisation im Raum Potsdam, teil, um dann die so erlangte Information über eine geplante Razzia in der rechten Szene auf Geheiß seines Abteilungsleiters an den Spitzel in jener Szene zu verraten. Der LKA-Chef hingegen blockiert die strafrechtliche Reaktion auf diesen Geheimnisverrat trotz positiver Kenntnis zwei Jahre. Dann deckt die Presse die Geschehnisse auf. Nimmt man Die Ergebnisse des UA nur halbwegs ernst, so muss man für eine Schärfung des Trennungsgebots eintreten.

Kontrolle stärken

Der letzte Vorgang war auch Gegenstand der Beratungen der parlamentarischen Kontrollkommission (PKK), die den VS kontrollieren soll. Doch der Vorsitzende der PKK sah hier keinen Skandal. Das ist symptomatisch für die Arbeit der PKK. Ihre Kontrolle läuft weitgehend leer. Schon dass sie geheim den VS überwachen soll, ist ein Paradoxon. Zudem unterwerfen die Abgeordneten ihr Kontrollverständnis oft den Regeln politischer Alltagsopportunität. Eine effektive Kontrolle scheitert auch an den begrenzten Ressourcen der Parlamentarier. Zu einer effizienteren „Überwachung“ des VS würde so die Bereitstellung von Mitarbeitern für die Ausschussmitglieder, die Schaffung eines Sonderbevollmächtigten mit umfassenden Rechten oder die Möglichkeit, den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden über relevante Vorgänge zu informieren, führen. Außerdem sollten sich Mitarbeiter des VS ohne Beteiligung ihrer Vorgesetzten an die PKK wenden können (Whistleblower). Ein quasi revolutionärer Vorschlag ist der nach einer anderen Zusammensetzung der PKK, nämlich jeweils zur Hälfte aus Abgeordneten und Richtern. Das wäre der Bedeutung der PKK angemessen. Denn sie soll eigentlich mit ihrer Kontrolle den Grundrechtsschutz übernehmen, den sonst die Rechtsprechung gewährt.

Bei der Diskussion um den VS sollte eine Erkenntnis aus dem seit 22 Jahren erscheinenden Grundrechte-Report, des Verfassungsschutzberichts von „Unten“, nicht aus den Augen verloren werden: „Die wirklichen Gefährdungen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit der Grundrechte und des Rechtsstaates Gehen im Wesentlichen von staatlichen Institutionen aus.“

Publiziert im Widerspruch März 2019, Seite 10 f.