Nach einem Antrag der CDU solle die Landesregierung prüfen, ob eine Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes dahingehend möglich sei, den Tatbestand einer erheblichen Gefährdung anderer neu zu definieren. Dadurch sollen nicht schuldfähige, psychisch Kranke bei wiederholten, weniger schwer wiegenden Straftaten zwangsweise in psychiatrischen Kliniken untergebracht werden können. Die AfD unterstützt das Vorhaben. Für die Fraktion DIE LINKE sprach Volkmar Schöneburg und hob drei Gründe für die Ablehnung des Antrages hervor:
1. Alle Menschen sind Träger von Freiheitsrechten, auch psychisch Kranke. Die Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus gegen den Willen des Betroffenen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheitsrechte. Deshalb hat der Rechtsstaat hohe Hürden aufgebaut, unter denen ein Eingriff gerechtfertigt ist. Diese zu umgehen, indem das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz geändert wird, hält Schöneburg für verfassungswidrig.
2. In § 63 StGB wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geregelt. Darin heißt es: „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“ Es gibt also keine Regelungslücke, wie es die CDU Fraktion feststellen will. Das strafrechtliche Instrumentarium reicht aus!
3. Nach dem Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz ist ein Prognosegutachten erforderlich. Doch diese sind fehlerbehaftet. Die Gutachten sind prognostisch nicht sicher und es sollte vorsichtig mit ihnen umgegangen werden.
57. Sitzung des Brandenburger Landtags / 7. März 2018 / Link